{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:21", "Checksum": "da8201831bf8a3bbd0be973971fb8d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 4\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n 7\n4.3.6 Am 19. Juni 2014 wurde der Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes\nund nach Durchführung einer erneuten MRI-Untersuchung nochmals von PD\nDr.med. J.________ untersucht. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen (Viact. 85):\n- Chronische lumbale Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung zum\nlinken Bein antero-lateral bei St.n. DH L4/5 links im 4/13\n- Im aktuellen MRI vom 02.06.2014 keine Neurokompression\n- In der aktuellen neurologischen Beurteilung keine akute oder chronische\nDenervationszeichen\n\nDr.med. J.________ hielt fest, er könne beim besten Willen nicht weiterhelfen.\nInvasive Massnahmen seien kontraindiziert.\n\n4.3.7 Auf Zuweisung der IV-Stelle wurde der Versicherte in der Folge durch\nDr.med. D.________ (Facharzt für Neurologie) begutachtet. In seinem Gutachten\nvom 10. November 2014 hielt er fest (Vi-act. 98-7/17 f.):\nDie Akten zeigen, dass nach langjähriger, unbestrittenermassen in einem\nkörperlichen Beruf invalidisierenden Lumbago, (...), sich komplizierend ein\nlumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L4 bei Diskushernie L4/5 links im Jahr\n2013 aufgepfropft hat, mit radiologisch und klinisch eindeutigen Befunden, die\ndann regredient waren. Auch extern wurde ein residuelles Ausfallsyndrom L4, ev.\nauch L5 rein sensibel festgestellt, allerdings ohne Denervationszeichen und in\ndiesem Sinne residuell und nicht mehr wesentlich zur persistenten Lumbago\nbeitragend. (...), schmerzinterventionistische Massnahmen zeigten nie\nnachhaltigen Erfolg und teils wurden recht eklatant widersprüchliche Befunde\nerhoben, so in der Schmerzklinik des Universitätsspitals Zürich, wo 3 Untersucher\nbezüglich Lasègue ganz unterschiedliche Beurteilungen im gleichen Bericht\nabgaben. Tatsächlich fällt auch mir bezüglich so genanntem Lasègue (...) die\nStellungnahme nicht ganz einfach. (...). Es bleibt auch nach Sichtung der\nUnterlagen dabei, dass die Beeinträchtigung des Patienten auf der Lumbago fusst\nund in diesem Sinne rheumatologisch abschliessend zu beurteilen ist. (...). Eine\ngenerelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit streng im neurologischen Fachgebiet\nist nicht identifiziert, (...). Bei stattgehabter Diskushernie L4/5 mit\nWurzelbeeinträchtigung ist schwere und mittelschwere, Rücken belastende\nTätigkeit aus neurologischer Sicht ungeeignet. (...).\n\n4.3.8 Im April 2015 wurde der Versicherte durch Fachärzte des B.________ begutachtet. Der Versicherte wurde internistisch, orthopädisch und psychiatrisch\nuntersucht.\n\nDer orthopädische Gutachter Dr.med. K.________ (Facharzt für Orthopädie sowie Facharzt für Physikalische Medizin) hält in seiner zusammenfassenden Beurteilung fest (Vi-act. 115-25/40 f.):\nZusammengefasst ist der Explorand in erster Linie durch eine Funktionsstörung im\niliolumbosacralen Bereich beeinträchtigt. Es handelt sich um eine\nInstabilitätsproblematik des Beckenrings dorsalbetont mit Reizzuständen an den\n\n8\nIliosacralgelenken, verbunden mit schmerzhaften Blockierungen und\ntendomyotischen Ausstrahlungen in das linke Bein. Schmerzerzeugend sind\nzudem die unteren lumbalen Facettengelenke bei deutlichen arthrotischen\nZeichen. (...). Klinik und Bildgebung deuten auf eine progrediente Diskopathie in\nden unteren lumbalen Segmenten in den letzten Jahren mit Entwicklung einer\nradikulären Defizitsymptomatik L4 und L5 links hin. Zudem liegt ein\ndegeneratives/fehlstatisch/fehlfunktionelles Syndrom der HWS vor und eine\nKoordinationsstörung der rechten Schulter mit Schultereckgelenks-\nIrritation/Lockerung und Supraspinatusdegeneration.\n\nAls medizinische Massnahme erachtete Dr.med. K.________ eine muskuläre\nStabilisierung des Beckenrings und der Halswirbelsäule als indiziert. Eine wesentliche Steigerung der körperlichen Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu erreichen.\n\nDie psychiatrische Gutachterin (Dr.med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie\nund Psychotherapie) diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10\nF45.4). In der Beurteilung führt sie aus (Vi-act. 115-32/40):\n(...).\nAktuell kann die Diagnose einer depressiven Entwicklung nicht gestellt werden.\nDer psychische Befund diesbezüglich stellt sich als nicht ausreichend dar. Der\nVersicherte hat keine Antriebsminderung, ist in Gestik und Mimik sehr reich, kann\nauch adäquat lächeln und ist im Affekt unauffällig. Es bestehen keine\nKonzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. Hinsichtlich sozialer Rückzug,\nSexualität und Schlaf bestehen oben beschriebene Auffälligkeiten.\nAufgrund des fehlenden organischen Korrelates muss von einer somatoformen\nSchmerzstörung ausgegangen werden. Der Versicherte hat seine Existenz und die\nIdentität als Arbeiter verloren. Es bestehen verschiedene Konflikte, die der\nVersicherte nicht aus sich heraus lösen kann. Er ist von seiner Frau abhängig und\nverheimlicht das wahre Ausmass bzw. die Folgen seiner Erkrankung vor seinen\nKindern und dem Freundeskreis.\n\nIn der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zu folgenden Diagnosen (Viact. 115-33/40):\nDiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\n\n"}