{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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In psychiatri-\n\n5\nscher Hinsicht lägen zudem entgegen den medizinischen Gutachten Leiden mit\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der PK Zugersee vom 30. November 2016, welcher den Gutachten widerspräche. Gestützt auf\ndiesen Bericht wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, vor Erlass der Verfügung ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Da dies unterlassen\nworden sei, sei die Sache zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4.1 Zum Gesundheitszustand des Versicherten bzw. zum Verlauf ergibt sich\naus den medizinischen Akten was folgt:\n\n4.2 Gemäss den medizinischen Akten von 2004 wurde beim Versicherten bereits damals bzw. schon mehrere Jahre zuvor (bestehend seit 2001) ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei leichter Spondylarthrosen\nL5/S1, diskreter Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1) diagnostiziert und eine teilweise Arbeitsunfähigkeit als Maler/Gipser attestiert (Vi-act. 4-1/4, 4-3/4). Nachdem\nsich der Versicherte im November 2004 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte, veranlasste die Vorinstanz u.a. eine berufliche Abklärung bei der\nBEFAS Appisberg.\n\nIm BEFAS-Schlussbericht vom 6. November 2006 wird zur Arbeitsfähigkeit des\nVersicherten festgehalten (vgl. Vi-act. 33-8/12 f.):\nDie angestammte Malertätigkeit mit Arbeitseinsätzen auf Neubauten konnte Herr\nA. bis vor dem Appisbergaufenthalt halbtags mit einem 50% Arbeitspensum\nverrichten. (...) die Arbeitseinsätze müssen oft in ergonomisch ungünstigen\nKörperpositionen (...) ausgeführt werden, zum Teil stehend in vorgehaltener\nbelastender Körperpositionen (...) einhergehend mit vereinzelten\nGewichtsbelastungen bis 20 kg, so dass gestützt auf die konkreten\nBelastungsprüfungen (bei Holz- und Malerarbeiten) unsererseits diese 50%\nArbeitsfähigkeit angestammt halbtags verwertet zu bestätigen ist. Bei körperlich\nund den Rücken zum Teil mittelschwer belastenden Malerarbeiten (wie z.B. als\nBetriebsmaler oder als Kundenmaler) erachten wir eine 70% Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit entweder ganztags verwertet unter Zusprechung von\nEntlastungspausen oder bei voller Leistungsfähigkeit und entsprechendem\nZeitaufwand zumutbar, bei Möglichkeit zu häufigen Wechselpositionen und bei\ngleichzeitig Vermeidung des längerdauernden Tätigseins in stärker\nrückenbelastenden Körperpositionen. In rückengerechter Körperposition wären\ndabei gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen bis ca. 10-15 kg zumutbar. (...).\nGestützt auf die aktuelle medizinische Situation (...) kann unsererseits eine 100%\nArbeits- und Leistungsfähigkeit ganztags verwertet attestiert werden bei körperlich\nleichten und rückenadaptierten Tätigkeiten, welche überwiegend ebenerdig und\nrückenschonend wechselbelastend sitzend sowie stehend und gelegentlich mit ein\npaar Schritten gehend ausgeübt werden können (...).\n\n6\nAls mögliche berufliche Tätigkeiten wurden die Arbeit als Logistiker (in einem Farbfachhandel), als Chauffeur oder im Bereich Kleingerätemontage genannt (Viact. 33-9/12).\n\nDer Befas-Abklärung gingen verschiedene medizinische Abklärungen voraus. Es\nwurden ein therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Vi-act.\n11-16/17) und belastungsabhängige Fussschmerzen beidseits unklarer Aetiologie diagnostiziert (Vi-act. 21-2/4). Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden (Vi-act. 21-3/4). Eine Schmerzbehandlung mit Infiltrationen blieb ohne Erfolg (Vi-act. 11-16/17).\n\nWie bereits erwähnt wurde ein Rentenanspruch in der Folge abgelehnt, da der\nBeschwerdeführer in einer rückenadaptierten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig\nsei.\n\n4.3 Zum weiteren Verlauf ergibt sich aus den medizinischen Akten:\n\n4.3.1 Am 12. Juli 2012 wurde im Spital Lachen eine erneute peridurale Infiltration wegen chronischen Schmerzen im Bereich der LWS durchgeführt (Vi-act. 60-\n1/11).\n\n4.3.2 Gemäss MRI-Bericht von Dr.med. G.________ (Facharzt für Radiologie)\nvom 15. Oktober 2012 konnten moderate degenerative Veränderungen festgestellt werden. Eine Wurzelkompression konnte nicht nachgewiesen werden (Viact. 60-8/11).\n\n4.3.3 Vom 25. April bis 7. Mai 2013 war der Versicherte wegen akuter Schmerzexazerbation im Spital Lachen hospitalisiert. Eine erneute MRI-Untersuchung der\nLWS zeigte eine Nervenwurzelkompression L4 sowie mehrere degenerative Veränderungen. Eine Infiltrationstherapie lehnte der Versicherte ab. Im Verlauf zeigte sich eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Vi-act. 60-9/11).\n\n4.3.4 PD Dr.med. H.________ (Facharzt für Neurochirurgie, Zürich) diagnostizierte am 17. Juni 2013 eine Diskushernie intraforaminal L4/5 links. Er riet zu einem konservativen Vorgehen (Vi-act. 60-3/11).\n\n4.3.5 Mit Bericht vom 26. Februar 2014 zu Handen der Vorinstanz stellte der\nHausarzt Dr.med. I.________ (Altendorf) die Diagnosen eines lumboradikulären\nSyndroms L4/5 links bei einer Diskushernie L4/5 sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100%,\nwobei von einer Wiederaufnahme der (bisherigen) beruflichen Tätigkeit als Maler\nim Umfang von 50% auszugehen sei (Vi-act. 71).\n\n"}