{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Danach ist Erwerbsunfähigkeit der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden\nausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor-\n\n3\nliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem\nnur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\nWeiter kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich\nsein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396).\n\nDie versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20):\n– Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,\n– Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n– Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n– und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.\n\n1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person\nnach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches\nInvalideneinkommen) zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das\nsie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches\nValideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob\ndie versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von\nder ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das\ndie versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl.\nMeyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A. N 27 zu\nArt. 28a IVG).\n\n2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und\ngegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe\ndes Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte\narbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen\nAuskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche\nArbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE\n125 V 256 Erw. 4 m.H.).\n\n4\n2.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art.\n61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des\nstreitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,\nin der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten\nbegründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit\nweder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten\noder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134\nV 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 160f. Erw. 1c).\n\n2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,\nein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten\nund es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis\nnichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153 und 457; BGE 122 II 469 Erw. 4a;\n122 III 223 Erw. 3c).\n\n3.1 Vorliegend gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum\nSchluss, dass dem Versicherten gemäss den medizinischen Akten eine Tätigkeit\nals Maler und Gipser nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte Tätigkeit im Wechsel\nvon Sitzen, Stehen und Gehen mit Vermeidung von häufigem Bücken, Tragen\nvon Lasten über fünf Kilogramm sowie Arbeiten über Schulterhöhe, sei hingegen\nvollschichtig zumutbar. Gemäss psychiatrischem Gutachten der Q.________\nbzw. von Dr.med. F.________ bestehe eine leichtgradige depressive Episode,\nwelche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Insgesamt bestehe ein IV-Grad\nvon 18%, welcher nicht rentenbegründend sei.\n\n"}