VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Im Lichte all dieser Aspekte ist das Honorar auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. Gegen eine höhere Entschädigung spricht, dass gewisse Abschnitte der Beschwerde ans Gericht bereits im Einwandverfahren vor der IV-Stelle erarbeitet und formuliert wurden, so dass Synergieeffekte bestehen, wobei zu beachten ist, dass der im Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltsaufwand grundsätzlich nicht durch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Gerichtsverfahren abzugelten ist. 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: