Ein solches widersprüchliches Verhalten findet grundsätzlich keinen Rechtsschutz. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor Gericht nichts vorgebracht, was eine Änderung seiner Einstellung im Sinne einer nunmehr vorhandenen subjektiven Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen dokumentieren könnte. 7. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu prüfen ist noch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Die entsprechenden Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben.