6. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5f.) zutreffend dargelegt, dass im konkreten Fall keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angebracht sind. Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Abgesehen davon verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er unter Hinweis auf die Einschätzung seines Hausarztes eine nicht mehr verwertbare Arbeitsfähigkeit geltend macht (vgl. IV-act. 53-1/4 i.V.m. 53-4/4) und damit seine Eingliederungsfähigkeit bestreitet, gleichzeitig aber vor Gericht die Abklärung von beruflichen Massnahmen fordert. Ein solches widersprüchliches Verhalten findet grundsätzlich keinen Rechtsschutz.