5.4 In Anbetracht dieser aus objektiver Sicht sehr geringen beruflichen Erfahrungen des Versicherten (ohne adäquate Berufsausbildung) fällt es ausser Betracht, das Valideneinkommen gemäss den Tabellenlöhnen für Bauarbeiter im Kompetenzniveau 2 festzulegen. Vielmehr gibt das Vorgehen der Vorinstanz, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiter abzu- 13 stellen, keinen Anlass zur Beanstandung. Sodann hat der beanwaltete