Wie erwähnt fällt hier ins Gewicht, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll. Im Übrigen wurde hinsichtlich der während der psychiatrischen Hospitalisation im Sommer 2004 festgestellten Halluzinationen (vgl. IV-act. 21- 51/63) im MEDAS-Gutachten überzeugend dargelegt, dass die damaligen psychotischen Störungen nach der Aktenlage und dem weiteren Verlauf wahrscheinlich durch den damaligen Cannabiskonsum ausgelöst wurden (IV-act. 45-38/65).