4.3.1 mit Verweis auf die Urteile 9C_762/2010 vom 19.10.2010 Erw. 3.1 und 9C_482/2010 vom 21.9.2010 Erw. 4.1). Abgesehen davon hat das Bundesgericht unlängst im Urteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 (Erw. 4.4) überzeugend betont, dass ein Gutachten selbst dann nicht automatisch seine Beweiskraft verlöre, wenn es nicht in allen Teilen den betreffenden Leitlinien entspräche. Wie erwähnt fällt hier ins Gewicht, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll.