Auch dazu nimmt der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht mit keinem Wort Stellung, weshalb unerfindlich bleibt, inwiefern die gutachtlichen Untersuchungsergebnisse nicht verwertbar sein sollen. Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 11) eine fehlende Fremdanamnese bemängelt bzw. argumentiert wird, gemäss den SGPP-Qualitätsleitlinien werde bei unterschiedlichen Beurteilungen die Einholung von Fremdauskünften empfohlen, wird übersehen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessensspielraum der Gutachter liegt (vgl. Urteil 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.3.1 mit Verweis auf die Urteile 9C_762/2010 vom 19.10.2010 Erw.