4.3 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Was die Untersuchungen des begutachtenden Psychiaters und des Neuropsychologen anbelangt, wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargelegt, welche gutachtlichen Befunde (hinsichtlich Bewusstsein, Orientierung, Mnestik, Konzentration und Aufmerksamkeit, formales Denken, Befürchtungen und Zwänge, inhaltliches Denken, Affektivität, Antrieb und Psychomotorik etc.) unzutreffend seien (vgl. IV-act. 45-34f./65). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass diese psychiatrischen Befunde nicht lege artis erhoben wurden. Analoges gilt auch für die testpsychologischen Erhebungen (ab IVact.