45-33/65 unten und 45-34/65 oben i.V.m. IV-act. 45-40/65 oben);  und dass in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einfachen geistigen Ansprüchen eine vollzeitige Einsetzbarkeit zumutbar ist, beispielsweise für Arbeiten an Fertigungslinien, für einfache Hol- und Bringdienste sowie als Lagerist (ohne mittelschwere oder gar schwere körperliche Beanspruchungen, vgl. IV-act. 45-48/65).