 dass der Versicherte noch in der Lage ist, einen Personenwagen bzw. das Fahrzeug der Ehefrau zu lenken, wenn auch geltend gemacht wurde, dass er nur noch wenig bzw. gelegentlich fahre (vgl. IV-act. 45-17/65 Mitte; IV-act. 45-22/65 Mitte; IV-act. 45-33/65 unten; IV-act. 45-40/65 oben; IV-act. 45-47/65 unten);  dass der Versicherte über eine erhaltene Alltagsselbständigkeit und Selbstversorgung verfügt und soziale Kontakte aufweist (IV-act. 45- 47/65);