 dass aus orthopädischer Sicht irreversible degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und des linken Handgelenks festgestellt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dauerhaft qualitativ derart einschränken, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne monotone Arbeitshaltungen zumutbarerweise in Frage kommen (IV-act. 45-30/65),  dass aus psychiatrischer Sicht keine psychischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar waren (IV-act. 45-38/65);