4.2 Was die Kritik anbelangt, wonach unzureichend abgeklärt worden sei, welches verbliebene Leistungsvermögen der Versicherte noch aufweise ("was kann die Person noch?") und welche Belastungen/ Beanspruchungen nicht mehr zumutbar seien ("was kann die Person nicht mehr?"), ist dem interdisziplinären Gutachten u.a. sinngemäss zu entnehmen,