Das Gutachten sei auch wegen der fehlenden Fremdanamnese nicht beweiskräftig, da gemäss den Leitlinien die Einholung von Fremdauskünften bei massiv abweichender Beurteilung gegenüber dem behandelnden Arzt klar empfohlen werde. Schliesslich fehle im Gutachten ein negatives Anforderungsprofil ("was kann die Person nicht mehr") und ein positives Anforderungsprofil ("was kann die Person noch"). Insgesamt sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens notwendig.