4.1 In der Beschwerde (S. 9ff.) wird u.a. geltend gemacht, dass das interdisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2016 nicht zu überzeugen vermöge. Sodann bestünden Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Je grösser die Divergenz zwischen den Berichten behandelnder Ärzte und den Gutachtern sei, desto detaillierter müssten die Begründungen und Schlussfolgerungen der Gutachter sein. Aufgrund der Unklarheiten und der Divergenzen wäre es angebracht gewesen, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten Rückfragen an die Gutachter vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf das zumutbare Belastungsprofil.