1; 8C_549/2007 vom 30.05.2008 Erw. 3; 1A.276/2004 vom 12.07.2005 Erw. 2). 2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel verfrüht und hier nicht zu beachten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach der am 27. Juni 2017 erfolgten Zustellung und Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht reagiert und zum Inhalt dieser Vernehmlassung nichts vorgebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Schriftenwechsel nötig sei sollte. Nach dem Gesagten wird von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen.