Die Voraussetzungen (im Sinne von BGE 119 V 323), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten liessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als verfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden kann, ob eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz erforderlich sein würde (Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.08.2008 Erw. 7; 4A_59/2008 vom 20.06.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.05.2008 Erw.