2.1 Gemäss Art. 61 ATSG, wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, muss das kantonale Verfahren einfach und rasch sein (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 61 Rz. 42). Gemäss § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.