C. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 mitgeteilt, es sei vorgesehen, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 24). Dagegen liess er am 13. Mai 2015 Einwände erheben (IV-act. 29). In einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erläuterte der Rechtsvertreter sinngemäss, dass sich sein Klient ununterbrochen während mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufhalte und deswegen nun die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfülle (IV-act. 32). Nach einer Prüfung der medizinischen Akten empfahl der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Allgemeinmedizin FMH) am 4. Januar 2016 die Einholung eines interdiszi-