Am 18. November 2002 teilte die IV- Stelle D.________ sinngemäss mit, dass gemäss den getroffenen Abklärungen die gesundheitlichen Probleme bereits vor der Einreise bestanden und dementsprechend der Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen sowie für eine Rente nicht erfüllt seien (IV-act. 9).