{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Vielmehr gibt das Vorgehen der Vorinstanz, zur\nErmittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiter abzu-\n13\nstellen, keinen Anlass zur Beanstandung. Sodann hat der beanwaltete Beschwerdeführer die konkrete Herleitung des Durchschnittsverdiensts eines Hilfsarbeiters nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen\ndazu erübrigen. Damit bleibt es dabei, dass das Valideneinkommen mit Fr.\n66'633.-- zu veranschlagen ist.\n\n5.5 Bei der Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens ist ebenfalls\nan den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter von Fr. 66'633.-- (2015) anzuknüpfen, wobei\ndavon bei einer gutachtlich ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100% für den Beeinträchtigungen angepasste (körperlich leichte, wechselbelastete) Tätigkeiten (mit\neinfachen geistigen Ansprüchen) an sich - einmal abgesehen vom leidensbedingten Abzug - der ganze Betrag anzurechnen wäre. Was diesen leidensbedingten\nAbzug anbelangt, gewährte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine\nHerabsetzung um 5%, derweil in der Beschwerde (S. 14) ein höherer Abzug gefordert wird. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben, da selbst\ndann, wenn der maximal mögliche Abzug von 25% gewährt würde, dennoch - bei\neinem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 66'633.--) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 66'633.-- reduziert um höchstens 25%) - kein rentenbegründender\nIV-Grad von mindestens 40% erreicht würde.\n\n6. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5f.) zutreffend\ndargelegt, dass im konkreten Fall keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen\nangebracht sind. Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Abgesehen davon verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er unter\nHinweis auf die Einschätzung seines Hausarztes eine nicht mehr verwertbare\nArbeitsfähigkeit geltend macht (vgl. IV-act. 53-1/4 i.V.m. 53-4/4) und damit seine\nEingliederungsfähigkeit bestreitet, gleichzeitig aber vor Gericht die Abklärung von\nberuflichen Massnahmen fordert. Ein solches widersprüchliches Verhalten findet\ngrundsätzlich keinen Rechtsschutz. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor\nGericht nichts vorgebracht, was eine Änderung seiner Einstellung im Sinne einer\nnunmehr vorhandenen subjektiven Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen dokumentieren könnte.\n\n7. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\nZu prüfen ist noch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Die entsprechenden Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben.\n\nDie Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach dem\nGebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht\nals Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den\n\n14\nUmfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor.\nDas Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr.\n8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor\nFällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem\nErmessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das\nVerwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der\nZivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die\nAusrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag\nan die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten\nKostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil des Bundesgerichts\n2A.453./2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und\ndamit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten\nAufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch\neine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso\ngrossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr.\n2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Im Lichte all dieser Aspekte ist das Honorar auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. Gegen eine höhere\nEntschädigung spricht, dass gewisse Abschnitte der Beschwerde ans Gericht bereits im Einwandverfahren vor der IV-Stelle erarbeitet und formuliert wurden, so\ndass Synergieeffekte bestehen, wobei zu beachten ist, dass der im Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltsaufwand grundsätzlich nicht durch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Gerichtsverfahren abzugelten ist.\n\n15\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}