{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers dürfen keine überspitzten Anforderungen an die Formulierung des jeweiligen Belastungsprofils gestellt werden.\n\n11\nBesonders ins Gewicht fällt im konkreten Fall, dass der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht bestritten hat, im Alltag in der Lage zu sein, Auto zu\nfahren, einzukaufen, sich mit Computer und Facebook zu beschäftigen, Schach\nzu spielen, Mathematik-Nachhilfe zu erteilen etc. Wer aber solche Tätigkeiten\nauszuüben vermag und auch tatsächlich sich damit beschäftigt, verfügt\ngrundsätzlich über ausreichende Ressourcen für leichte körperliche Beschäftigungen, wie sie im MEDAS-Gutachten formuliert wurden, ohne dass diesbezüglich noch ein Gerichtsgutachten einzuholen oder Rückfragen an die Gutachter\nangebracht wären.\n\n4.3 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Was die Untersuchungen des begutachtenden\nPsychiaters und des Neuropsychologen anbelangt, wurde in der Beschwerde\nauch nicht ansatzweise dargelegt, welche gutachtlichen Befunde (hinsichtlich\nBewusstsein, Orientierung, Mnestik, Konzentration und Aufmerksamkeit, formales Denken, Befürchtungen und Zwänge, inhaltliches Denken, Affektivität, Antrieb\nund Psychomotorik etc.) unzutreffend seien (vgl. IV-act. 45-34f./65). Es ist denn\nauch nicht ersichtlich, dass diese psychiatrischen Befunde nicht lege artis erhoben wurden. Analoges gilt auch für die testpsychologischen Erhebungen (ab IVact. 45-42/65). Auch dazu nimmt der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht\nmit keinem Wort Stellung, weshalb unerfindlich bleibt, inwiefern die gutachtlichen\nUntersuchungsergebnisse nicht verwertbar sein sollen. Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 11) eine fehlende Fremdanamnese bemängelt bzw. argumentiert\nwird, gemäss den SGPP-Qualitätsleitlinien werde bei unterschiedlichen Beurteilungen die Einholung von Fremdauskünften empfohlen, wird übersehen, dass\ngemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Einholen fremdanamnestischer\nAuskünfte im Ermessensspielraum der Gutachter liegt (vgl. Urteil 9C_343/2012\nvom 11.10.2012 Erw. 4.3.1 mit Verweis auf die Urteile 9C_762/2010 vom\n19.10.2010 Erw. 3.1 und 9C_482/2010 vom 21.9.2010 Erw. 4.1). Abgesehen davon hat das Bundesgericht unlängst im Urteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 (Erw.\n4.4) überzeugend betont, dass ein Gutachten selbst dann nicht automatisch seine Beweiskraft verlöre, wenn es nicht in allen Teilen den betreffenden Leitlinien\nentspräche. Wie erwähnt fällt hier ins Gewicht, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern die klinische Untersuchung mit\nAnamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll. Im Übrigen wurde hinsichtlich der während der psychiatrischen\nHospitalisation im Sommer 2004 festgestellten Halluzinationen (vgl. IV-act. 21-\n51/63) im MEDAS-Gutachten überzeugend dargelegt, dass die damaligen psychotischen Störungen nach der Aktenlage und dem weiteren Verlauf wahrscheinlich durch den damaligen Cannabiskonsum ausgelöst wurden (IV-act. 45-38/65).\n12\n4.4 Zusammenfassend ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass\ndas vorliegende MEDAS-Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen\nKriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt. Den\ndiesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist nichts\nbeizufügen.\n\n5. In der Folge ist der in der Beschwerde bemängelte Einkommensvergleich\nnäher zu prüfen.\n\n5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde das Valideneinkommen ausgehend\nvon der fehlenden Ausbildung und wenigen kurzfristigen Anstellungen in der\nSchweiz aus den statistischen Lohnangaben für Hilfsarbeiter (LSE) hergeleitet\nund für 2015 auf Fr. 66'633.-- festgesetzt.\n\n5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde (S. 14) eingewendet, dass die Tabellenwerte für Bauarbeiter (Kompetenzniveau 2) heranzuziehen seien, womit\nein Valideneinkommen von mindestens Fr. 75'186.80 resultiere.\n\n5.3 Gegenüber dem begutachtenden Psychiater hat der Versicherte seine\nAusbildung und erwerblichen Erfahrungen wie folgt dargelegt (vgl. IV-act. 45-\n33/65):\nEr sei 8 Jahre lang in G.________ zu Schule gegangen, habe dann Autos und\nReisen verkauft. Aufgrund der Kriegsereignisse und der Bedrohung durch die\nL.________ sei er im Jahr 2000 in die Schweiz geflüchtet. Hier habe er Deutschkurse absolviert, einige Monate lang auf Baustellen und in Restaurants gearbeitet,\nsei zuletzt im Gastgewerbe bis etwa 2005 oder 2006 erwerbstätig gewesen, habe\nsich dann arbeitslos gemeldet und keine weitere Tätigkeit gefunden. (…)\n\nAnalog schilderte er auch dem begutachtenden Neurologen, dass er als Autoverkäufer und in der Schweiz auf Baustellen sowie zuletzt in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe gearbeitet habe, wobei er hinsichtlich der Bauarbeiten präzisierte, dass er ca. während sechs Jahren \"jeweils 2 bis 3 Monate lang auf einer\nBaustelle gearbeitet\" habe (IV-act. 45-22/65). Nicht auszuschliessen ist es, dass\nes sich dabei um die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen für Flüchtlinge\nhandelte, wobei es um Unterhalt und Erstellung von Wanderwegen, Pflege von\nNaturschutzgebieten etc. ging (vgl. IV-act. 32-4/4; siehe auch die fehlenden Buchungen im individuellen Konto IK gemäss IV-act. 31-1f./2).\n\n"}