{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:25", "Checksum": "9d196044f6cca859a4614e98f00ce0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n 9\nAbschliessend hielten die Gutachter fest, dass die erhobenen objektiven Befunde\nnicht für eine schwerwiegende spinale oder kardiale Limitation sprechen würden\n(IV-act. 45-56/65).\n\n3.7 In einem Kurzbericht an den Rechtsvertreter vom 27. Januar 2017 führte\nder Hausarzt Dr.med. Q.________ u.a. sinngemäss aus, aufgrund der früher\nbestätigten multiplen somatischen und psychischen Probleme sei die Situation\ndes Versicherten mittlerweile chronifiziert und fluktuierend, so dass es realistischerweise nicht mehr möglich sein sollte, den Versicherten in einen Arbeitsprozess zu reintegrieren. Die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen somatischen Problemen und den psychischen Belastungen würden die Situation so\nstark verschlechtern, dass es dem Patienten voraussichtlich nicht möglich sein\nwerde, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Die Spannungen durch zu erwartende Unzulänglichkeiten an einer potenziellen Arbeitsstelle seien vorprogrammiert und kein Arbeitgeber \"würde ihn längerfristig tragen können\" (IV-act.\n53-4/4).\n\n4.1 In der Beschwerde (S. 9ff.) wird u.a. geltend gemacht, dass das interdisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2016 nicht zu überzeugen vermöge. Sodann\nbestünden Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Je grösser die Divergenz zwischen den Berichten behandelnder Ärzte und den Gutachtern sei, desto detaillierter müssten die Begründungen und Schlussfolgerungen der Gutachter sein.\nAufgrund der Unklarheiten und der Divergenzen wäre es angebracht gewesen,\nhinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten Rückfragen an die\nGutachter vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf das zumutbare Belastungsprofil. Des Weiteren entspreche das Gutachten nicht den aktuellen Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Das Gutachten sei auch wegen der fehlenden Fremdanamnese nicht\nbeweiskräftig, da gemäss den Leitlinien die Einholung von Fremdauskünften bei\nmassiv abweichender Beurteilung gegenüber dem behandelnden Arzt klar empfohlen werde. Schliesslich fehle im Gutachten ein negatives Anforderungsprofil\n(\"was kann die Person nicht mehr\") und ein positives Anforderungsprofil (\"was\nkann die Person noch\"). Insgesamt sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens\nnotwendig.\n\n4.2 Was die Kritik anbelangt, wonach unzureichend abgeklärt worden sei, welches verbliebene Leistungsvermögen der Versicherte noch aufweise (\"was kann\ndie Person noch?\") und welche Belastungen/ Beanspruchungen nicht mehr zumutbar seien (\"was kann die Person nicht mehr?\"), ist dem interdisziplinären\nGutachten u.a. sinngemäss zu entnehmen,\n\n10\n dass aus internistischer Sicht mittelschwere und schwere Tätigkeiten aufgrund der kardialen Situation auszuschliessen sind, derweil leichte wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar beurteilt wurden (IV-act. 45-20/65);\n dass aus neurologischer Sicht keine relevanten Erkrankungen bzw. keine\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit evaluiert werden konnten (IV-act. 45-\n26/65 oben);\n dass aus orthopädischer Sicht irreversible degenerative Veränderungen\nim Bereich der LWS und des linken Handgelenks festgestellt wurden,\nwelche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dauerhaft qualitativ derart\neinschränken, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne monotone\nArbeitshaltungen zumutbarerweise in Frage kommen (IV-act. 45-30/65),\n dass aus psychiatrischer Sicht keine psychischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar waren (IV-act. 45-38/65);\n dass auch aus neuropsychologischer Sicht kein ausreichender Anhalt für\neine die Arbeitsfähigkeit limitierende kognitive Störung resultierte (IV-act.\n45-47/65) und zumindest \"geistig einfache Tätigkeiten\" \"als leistbar\" beurteilt wurden (IV-act. 45-48/65 oben);\n dass der Versicherte noch in der Lage ist, einen Personenwagen bzw.\ndas Fahrzeug der Ehefrau zu lenken, wenn auch geltend gemacht wurde,\ndass er nur noch wenig bzw. gelegentlich fahre (vgl. IV-act. 45-17/65 Mitte; IV-act. 45-22/65 Mitte; IV-act. 45-33/65 unten; IV-act. 45-40/65 oben;\nIV-act. 45-47/65 unten);\n dass der Versicherte über eine erhaltene Alltagsselbständigkeit und\nSelbstversorgung verfügt und soziale Kontakte aufweist (IV-act. 45-\n47/65);\n dass der Versicherte nach eigenen Angaben im Tagesverlauf mitunter mit\nder Ehefrau einkaufen geht und ansonsten sich mit Computer und TV-\nKonsum beschäftigt, Facebook nutzt, gelegentlich Mathematiknachhilfe\nerteilt und öfters mit dem Sohn Schach spielt (IV-act. 45-33/65 unten und\n45-34/65 oben i.V.m. IV-act. 45-40/65 oben);\n und dass in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einfachen geistigen Ansprüchen eine vollzeitige Einsetzbarkeit zumutbar ist,\nbeispielsweise für Arbeiten an Fertigungslinien, für einfache Hol- und\nBringdienste sowie als Lagerist (ohne mittelschwere oder gar schwere\nkörperliche Beanspruchungen, vgl. IV-act. 45-48/65).\n\n"}