{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 23.10.2017 I 2017 45\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,\nein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten\nund es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis\nnichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an-\n\n5\ntizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010\nvom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3).\n\n2. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf.\n\n2.1 Gemäss Art. 61 ATSG, wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar\nerklärt wird, muss das kantonale Verfahren einfach und rasch sein (Art. 61 lit. a\nATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert\nnützlicher Frist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 61 Rz. 42). Gemäss § 41\ndes kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) kann\ndie Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von\nAmtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.\n\n2.2 Vernehmlassend werden von der Vorinstanz zum Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Voraussetzungen (im Sinne von\nBGE 119 V 323), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten liessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als verfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden\nkann, ob eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin oder\nder Vorinstanz erforderlich sein würde (Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und\n1C_241/2008 vom 27.08.2008 Erw. 7; 4A_59/2008 vom 20.06.2008 Erw. 1;\n8C_549/2007 vom 30.05.2008 Erw. 3; 1A.276/2004 vom 12.07.2005 Erw. 2).\n\n2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der bereits in der Beschwerde gestellte\nAntrag für einen zweiten Schriftenwechsel verfrüht und hier nicht zu beachten.\nSchliesslich hat der Beschwerdeführer nach der am 27. Juni 2017 erfolgten Zustellung und Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht reagiert\nund zum Inhalt dieser Vernehmlassung nichts vorgebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Schriftenwechsel nötig sei sollte. Nach dem Gesagten wird von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen.\n\n3. Was den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen.\n\n6\n3.1 Dr.med. I.________ stellte in einem Bericht vom 24. August 2002 an die IV-\nStelle folgende Diagnosen (IV-act. 5-1/8):\nChronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei\n schwersten degenerativen Veränderungen\n Status nach Spondylodese L4/5\n Aktuell Diskushernie L5/S1 rechts\nMobiler Processus styloideus nach kindlicher, distaler Radiusfraktur\n\nDiese Diagnosen decken sich mit denjenigen von Dr.med. J.________ (FMH\nChirurgie, speziell Handchirurgie) vom 7. Juni 2002 und von Dr.med.\nK.________ (Phys. Medizin spez. Rheumatologie) vom 19. Juli 2002 (vgl. IV-act.\n5-5ff./8).\n\nAm Schluss des Berichts vom 24. August 2002 führte Dr.med. I.________ aus\n(IV-act. 5-2/8):\nAm 5.7.02 kam der Patient mit der Angabe, er könne wegen Rückenschmerzen\nund den Handgelenkschmerzen nichts mehr machen, insbesondere auch seine\nKüchenhilfearbeit im Hotel nicht mehr (genauere Daten mir unbekannt). Er wolle\nkeine Therapien, keine berufliche Massnahmen, sondern einfach eine Rente. (…)\n\n3.2 Vom 3. Juli 2004 bis zum 20. September 2004 hielt sich der Versicherte in\nder Psychiatrischen Klinik E.________ auf. In der zusammenfassenden Krankengeschichte wurde u.a. festgehalten, dass der Versicherte vom Bezirksarzt\nDr.med. M.________ wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei einem akut psychotischen Zustandsbild fürsorgerisch in die Klinik eingewiesen worden sei. In\nder Kurzbeurteilung der Klinikärzte wurde festgehalten (IV-act. 21-53/63 unten):\nIm Verlauf zeigte der Patient nebst den psychotischen Symptomen eine sehr auffällige basale Persönlichkeitsstruktur, mit histrionischen, dissozialen und emotional\ninstabilen Zügen. Die Wahnsymptomatik (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Verfolgungswahn, Vergiftungswahn), die akustischen, optischen, taktilen Halluzinationen, der starke soziale Rückzug sind Symptome einer Schizophrenie.\nExacerbation einer paranoiden Schizophrenie bei primär gestörter Persönlichkeit,\nDrogenkonsum, Integrations- und Migrationsproblematik.\n\n3.3 Dr.med. N.________ (Chefarzt Orthopädie ________) diagnostizierte bei\nder Untersuchung vom 27. März 2014 starke Beinschmerzen beidseits (rechts\nmehr als links), mit/bei (IV-act. 20-6/9):\n schwere Segmentdegeneration L5/S1 mit konsekutiver Diskusprotrusion mit\nosteodiskärer Einengung beider S1er Wurzeln rezessal\n Status nach Diskushernie-Operation L4/L5 in G.________ mit Spondylodese\nL4/L5 in Fehlstellung\nZur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. N.________ nicht Stellung.\n\n"}