{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:25", "Checksum": "9d196044f6cca859a4614e98f00ce0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6ff. Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1\nIVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie\naus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG).\n\n3\nDie versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG\n- Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,\n- Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n- Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n- und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent\ninvalid ist.\n\n1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person\nnach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches\nInvalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das\nsie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches\nValideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob\ndie versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von\nder ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das\ndie versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl.\nMeyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a\nN 27).\n\n1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach\nwirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in\nFrage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit\nin zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V\n86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise\narbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein\n(vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).\n\n1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43\nAbs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts\nzu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung\ndes Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57\nIVG, N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a).\n\n4\n1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist\nes, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch\ndazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit\nder Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem\nVersicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156\nErw. 1).\n\n1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl.\nArt. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a;\n122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen\nund Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei\nder Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen\ndie Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit\nHinweis).\n\n1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend,\nob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis\nder Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122\nV 157 Erw. 1c).\n\n"}