{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "727001cc73fd363a8dbd0f9f7b647af7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-45_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_45_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a0c47f23693428cf08cd9fd57c074f76d385bb1c89fabd634373de988b3a1311dc91d1de4ed4de777a815ade254f3aa1d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_45", "Checksum": "ca67c980f19411a56faa964d562f5687"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:25", "Checksum": "9d196044f6cca859a4614e98f00ce0e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 45\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n\nI 2017 45\n\nEntscheid vom 23. Oktober 2017\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter\nDr.med. Urs Gössi, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien D.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. David Husmann,\nAlderstrasse 40, 8008 Zürich, Postfach, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)\nSachverhalt:\n\nA. D.________ (geb. ________) reiste am 19. Juli 2000 in die Schweiz ein\nund stellte ein Asylgesuch. Am 12. August 2002 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit regelmässigen Schmerzen an der Wirbelsäule und an der\nlinken Hand umschrieben (IV-act. 1-5/7). Am 18. November 2002 teilte die IV-\nStelle D.________ sinngemäss mit, dass gemäss den getroffenen Abklärungen\ndie gesundheitlichen Probleme bereits vor der Einreise bestanden und dementsprechend der Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei,\nweshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen sowie für eine Rente nicht erfüllt seien (IV-act. 9).\n\nB. Am 9. Oktober 2014 ging bei der IV-Stelle ein Begehren zur Früherfassung\nein (IV-act. 11). Am 5. November 2014 fand ein Abklärungsgespräch statt.\nD.________ klagte über Probleme am Rücken und im Handgelenk; zudem wies\ner auf Depressionen und auf Herzprobleme hin. Anstelle einer beruflichen Integration ersuchte er um eine Rente (vgl. IV-act. 14). Daraufhin erfolgte am 12.\nNovember 2014 erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act.\n16).\n\nC. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 mitgeteilt, es sei vorgesehen, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 24). Dagegen liess er am 13. Mai 2015 Einwände erheben (IV-act.\n29). In einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erläuterte der Rechtsvertreter sinngemäss, dass sich sein Klient ununterbrochen während mehr als 10\nJahren in der Schweiz aufhalte und deswegen nun die versicherungsmässigen\nVoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfülle (IV-act. 32). Nach einer Prüfung\nder medizinischen Akten empfahl der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. H.________\n(Allgemeinmedizin FMH) am 4. Januar 2016 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 37-7/7), was dem Rechtsvertreter am 11. Januar\n2016 mitgeteilt wurde (IV-act. 38).\n\nD. Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle C.________ zugelost.\nDaraufhin wurden die Namen der Gutachter und die Untersuchungstermine mitgeteilt (IV-act. 42, 43). Das interdisziplinäre C.________-Gutachten datiert vom\n21. Juni 2016 und ging am 22. Juni 2016 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 45). Mit\nVorbescheid vom 29. August 2016 eröffnete die IV-Stelle, es sei vorgesehen, das\nLeistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 49). Dagegen liess D.________ am 30.\nSeptember 2016 Einwände erheben und darauf hinweisen, dass weitere Unterlagen nachgereicht würden (IV-act. 51). Mit Schreiben vom 30. November 2016\n2\nsetzte die IV-Stelle Frist an, um die angekündigten aktuellen Arztberichte nachzureichen (IV-act. 52). Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des Hausarztes vom 27. Januar 2017 sowie eine Bestätigung\nder Wohnsitzgemeinde ein (IV-act. 53).\n\nE. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren\nabgewiesen und festgehalten, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe\n(IV-act. 60).\n\nF. Gegen diese am 20. April 2017 eingegangene Verfügung liess D.________\nunter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 ATSG rechtzeitig am 23. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den\nfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung vom 13.4.2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach\n(IVG), namentlich eine Rente, zu gewähren.\n2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen.\n\n3. Sub-Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen\nund diese sei zu verpflichten weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.\n4. Sub-Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und diese dann durchzuführen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nZusätzlich wurde um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nachgesucht.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}