1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutgeheissen, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete Einstellung der IV-Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt werden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.