6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr die Vorinstanz Fr. 250.-- zu überweisen hat. 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: