5. Nach all diesen Ausführungen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern als begründet, als die IV-Stelle die der Versicherten mit VGE I 2016 77 zugesprochene (unbefristete) IV-Viertelsrente nicht nur vorübergehend während des Taggeldanspruchs sistiert, sondern definitiv eingestellt hat. Zudem wird die Beschwerdesache zur Überprüfung des Taggeldanspruches (siehe Erw. 3.3) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit es darum geht, dass sinngemäss die Vorinstanz auf das Begehren der Versicherten um Rentenerhöhung nicht eingetreten ist, als unbegründet abgewiesen.