In der Eingabe vom 8. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dem Einwand in der Vernehmlassung (S. 5 unten), wonach „keine messbare Verschlechterung des Gesundheitszustands“ vorliege, die Frage entgegen, wie könne dies der Verfasser der Vernehmlassung „beurteilen und anhand von welchen Fakten?“ Indes war und ist es in der dargelegten Konstellation grundsätzlich Sache der Rentenbezügerin (und nicht der Verwaltung), eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend zu machen (siehe dazu auch das Arztzeugnis von Dr. L.________ vom 14.3.2017, wo von „immer wiederkehrenden Schüben“ die Rede ist, indes nicht von einer wesentlichen Veränderung berichtet wird).