4.3.1 Im konkreten Fall ist die damalige Verfügung vom 2. Juni 2016 als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des damaligen Gesundheitszustandes und der damals geltenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stellte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid I 2016 77 massgeblich auf das C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 ab. Nachdem dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf die nachträgliche Kritik der Beschwerdeführerin an diesem Gutachten hier nicht eingetreten werden.