4.2 Wird ein Gesuch um (Renten)Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV hat die Verwaltung eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV aufgeführte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.1 mit Hinweisen). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso