115-2/2) äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Fragestellung, welchen Zeitraum solche Taggeldleistungen betreffen. Damit bleibt unklar, wie es sich im Einzelnen mit dem Taggeldanspruch einer anderen Versicherung (im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG) verhält. Eine diesbe- 6 zügliche Überprüfung durch die Vorinstanz scheint angebracht, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung aufdrängt.