3.3 Zur Berechnung des Taggeldanspruches (welcher während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahme geschuldet ist), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Indes ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz auch die Fragestellung eines allfälligen Doppelanspruchs im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG hinreichend geprüft hat. Bei der Verrechnung von Rentenleistungen mit Taggeldleistungen der K.________ (vgl. IV-act. 115-2/2) äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Fragestellung, welchen Zeitraum solche Taggeldleistungen betreffen.