wieder auflebt. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz - soweit sie der Meinung war, dass der Rentenanspruch definitiv am 30. September 2016 mit dem Beginn des Arbeitsversuchs bei der H.________ zu Ende gehe - nach Kenntnisnahme des Gerichtsentscheides Beschwerde beim Bundesgericht erheben müssen. Dies hat sie unterlassen, weshalb hier von einem unbefristeten Anspruch auf eine IV-Viertelsrente auszugehen ist. Mit anderen Worten erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als begründet, als die Vorinstanz von einer definitiven Einstellung der Rente (und nicht nur einer vorübergehenden Sistierung des Anspruchs auf eine Viertelsrente während des Taggeldanspruchs) ausgeht.