127), übersieht sie das Ergebnis des Gerichtsentscheides I 2016 77 vom 13. Dezember 2016, welches einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente enthält. Der Umstand, wonach sich das Verwaltungsgericht damals nicht mit der Koordination mit Taggeldansprüchen zu befassen und diesbezüglich keinen Entscheid zu treffen hatte, hat zur Folge, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der auszurichtenden Rentenleistungen die Fragestellung prüfen durfte, inwiefern der Rentenanspruch - vorübergehend - durch Taggeldleistungen abgelöst wird und anschliessend - nach dem Dahinfallen allfälliger Taggeldleistungen infolge Beendigung von Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuche) - erneut