3.2 Soweit die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass der Rentenanspruch generell bis zum 30. September 2016 zu befristen sei, weil sich die Versicherte ab diesem Zeitpunkt „in der Eingliederung befunden“ habe (vgl. IV-act. 127), übersieht sie das Ergebnis des Gerichtsentscheides I 2016 77 vom 13. Dezember 2016, welches einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente enthält.