2. Hinsichtlich des Rentenbeginns gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass ab 1. August 2015 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Viertelsrente erfüllt waren. Mit diesem Ergebnis erklärte sich die Versicherte in einer Eingabe vom 19. März 2017 zum betreffenden Vorbescheid ausdrücklich einverstanden (vgl. IV-act. 102-2/7 Mitte). In der vorliegenden Beschwerde wurde von 5 diesem Standpunkt nicht abgewichen, weshalb sich weitere Ausführungen zum hier nicht streitigen Rentenbeginn erübrigen.