1.5.4 Sodann normiert Art. 22 Abs. 5bis IVG, dass dann, wenn eine versicherte Person eine Rente bezieht, diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung (IV) zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter IVG). In einem solchen Fall besteht ein Doppelanspruch auf Taggeld und Rente.