1.5.3 Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 IVG kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. Davon hat er in Art. 20ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Gebrauch gemacht und in Absatz 1 dieser Bestimmung festgelegt, dass dann, wenn die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld) nach Art. 23 IVG und Art. 23bis IVG hat, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, anstelle des Taggeldes die Rente weiter ausgerichtet werde.