4 1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 2 Satz 1 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder - was im vorliegenden Fall nicht interessiert - die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Analog normiert Art. 29 Abs. 2 IVG, dass ein Rentenanspruch solange nicht entsteht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.