1.5.1 Gegenstand des im Anschluss an den VGE I 2016 77 bei der IV-Stelle erforderlichen Verfahrens bildete im Wesentlichen die Festlegung des Rentenbeginns sowie die Nachzahlung der betreffenden Rentenleistungen. Anzufügen ist, dass im ersten Gerichtsverfahren (I 2016 77) der Umstand, wonach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht hatte, unbestritten und nicht näher zu überprüfen war.