Mithin ist dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit hat es mit dem Ergebnis dieses (rechtskräftigen) Entscheides vom 13. Dezember 2016, wonach die Beschwerdeführerin auf der Basis eines IV-Grades von 40% einen grundsätzlich unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente hat, sein Bewenden (zur Koordination mit Taggeldleistungen siehe nachfolgend).