1.4 Soweit die Parteien mit diesem dargelegten Ergebnis nicht einverstanden waren (sei es, dass die Versicherte glaubte, Anspruch auf eine höhere Rente zu haben, oder sei es dass die Vorinstanz der Auffassung war, dass eine Viertelsrente lediglich für einen befristeten Zeitraum geschuldet sei), hätten sie diesen Gerichtsentscheid (VGE) I 2016 77 rechtzeitig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten müssen. Nach der Aktenlage hat sich keine Partei beim Bundesgericht beschwert. Mithin ist dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.