1.3 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass sinngemäss die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 gestützt auf das Ergebnis des C.________- Gutachtens vom 21. Dezember 2015 einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen abgelehnt hatte, hingegen das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren zum Ergebnis gelangte, dass ein (unbefristeter) Anspruch auf eine IV-Viertelsrente besteht. In Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 wurde die IV-Stelle angewiesen, den Rentenbeginn festzulegen und die Rentennachzahlungen zu ermitteln.