D. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei.