{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "edf87710eaad1e0140b535573dfadc47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_43", "Checksum": "c859e2b9ae1b2c3eb2bd526b3fe4742b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Eingabe vom 8.6.2017,\nS. 2 unten), reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Änderung glaubhaft zu machen. In der Eingabe vom 8. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin dem\nEinwand in der Vernehmlassung (S. 5 unten), wonach „keine messbare Verschlechterung des Gesundheitszustands“ vorliege, die Frage entgegen, wie könne dies der Verfasser der Vernehmlassung „beurteilen und anhand von welchen\nFakten?“ Indes war und ist es in der dargelegten Konstellation grundsätzlich\nSache der Rentenbezügerin (und nicht der Verwaltung), eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend zu machen (siehe\ndazu auch das Arztzeugnis von Dr. L.________ vom 14.3.2017, wo von „immer\nwiederkehrenden Schüben“ die Rede ist, indes nicht von einer wesentlichen Veränderung berichtet wird). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nach\nder Aktenlage nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Verwaltung nach\nder Rentenzusprechung gemäss dem erwähnten VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 bislang auf ein Begehren um Zusprechung einer höheren IV-Rente\nnicht einzutreten hatte. Damit besteht für das Gericht kein Anlass, hier einen\nhöheren Rentenanspruch zu prüfen.\n\n5. Nach all diesen Ausführungen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf\neinzutreten ist, insofern als begründet, als die IV-Stelle die der Versicherten mit\nVGE I 2016 77 zugesprochene (unbefristete) IV-Viertelsrente nicht nur vorübergehend während des Taggeldanspruchs sistiert, sondern definitiv eingestellt hat.\nZudem wird die Beschwerdesache zur Überprüfung des Taggeldanspruches\n(siehe Erw. 3.3) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit es darum geht, dass sinngemäss die Vorinstanz auf das Begehren der Versicherten um Rentenerhöhung nicht eingetreten ist, als unbegründet abgewiesen.\n\n6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien\nje zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass\ndas Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von\nFr. 500.-- einbehält und ihr die Vorinstanz Fr. 250.-- zu überweisen hat.\n\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutgeheissen, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete\nEinstellung der IV-Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt werden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je\nzur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird so umgesetzt, dass das\nGericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von\nFr. 500.-- einbehält und die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch Fr. 250.--\nzu entrichten hat.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).\n\nSchwyz, 9. August 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 28. August 2017\n9\n"}