{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "edf87710eaad1e0140b535573dfadc47"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-43_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_43_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e6705efb777c84ae1c1129c1c5032829b18ca52622363324867889810d03cabb4a0f7666ff900ae03846f0578eb07c3bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_43", "Checksum": "c859e2b9ae1b2c3eb2bd526b3fe4742b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich,\ndass die Vorinstanz für die Phasen, in welchen eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme (Arbeitsversuch) andauert, sich damit auseinander gesetzt hat,\ninwiefern Taggeld- und Rentenleistungen nebeneinander in Frage kommen.\n\n3.2 Soweit die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass der Rentenanspruch\ngenerell bis zum 30. September 2016 zu befristen sei, weil sich die Versicherte\nab diesem Zeitpunkt „in der Eingliederung befunden“ habe (vgl. IV-act. 127),\nübersieht sie das Ergebnis des Gerichtsentscheides I 2016 77 vom 13. Dezember 2016, welches einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente enthält.\nDer Umstand, wonach sich das Verwaltungsgericht damals nicht mit der Koordination mit Taggeldansprüchen zu befassen und diesbezüglich keinen Entscheid\nzu treffen hatte, hat zur Folge, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der auszurichtenden Rentenleistungen die Fragestellung prüfen durfte, inwiefern der\nRentenanspruch - vorübergehend - durch Taggeldleistungen abgelöst wird und\nanschliessend - nach dem Dahinfallen allfälliger Taggeldleistungen infolge Beendigung von Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuche) - erneut\nwieder auflebt. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz - soweit sie der Meinung\nwar, dass der Rentenanspruch definitiv am 30. September 2016 mit dem Beginn\ndes Arbeitsversuchs bei der H.________ zu Ende gehe - nach Kenntnisnahme\ndes Gerichtsentscheides Beschwerde beim Bundesgericht erheben müssen.\nDies hat sie unterlassen, weshalb hier von einem unbefristeten Anspruch auf\neine IV-Viertelsrente auszugehen ist. Mit anderen Worten erweist sich die vorliegende Beschwerde insofern als begründet, als die Vorinstanz von einer definitiven Einstellung der Rente (und nicht nur einer vorübergehenden Sistierung des\nAnspruchs auf eine Viertelsrente während des Taggeldanspruchs) ausgeht.\n\n3.3 Zur Berechnung des Taggeldanspruches (welcher während der Dauer der\nWiedereingliederungsmassnahme geschuldet ist), bringt die Beschwerdeführerin\nnichts vor. Indes ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz auch\ndie Fragestellung eines allfälligen Doppelanspruchs im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter\nIVG hinreichend geprüft hat. Bei der Verrechnung von Rentenleistungen mit\nTaggeldleistungen der K.________ (vgl. IV-act. 115-2/2) äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Fragestellung, welchen Zeitraum solche Taggeldleistungen betreffen. Damit bleibt unklar, wie es sich im Einzelnen mit dem Taggeldanspruch einer\nanderen Versicherung (im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG) verhält. Eine diesbe-\n\n6\nzügliche Überprüfung durch die Vorinstanz scheint angebracht, weshalb sich in\ndiesem Punkt eine Rückweisung aufdrängt.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass sie\nAnspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Damit ersucht sie sinngemäss um eine\nrevisionsweise Überprüfung bzw. Erhöhung der vor kurzem zugesprochenen IV-\nViertelsrente.\n\n4.2 Wird ein Gesuch um (Renten)Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu\nmachen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen\nWeise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV hat die\nVerwaltung eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die Voraussetzungen\nnach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV aufgeführte\nEintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder\nmit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des\nSachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 133 V 112\nErw. 5.3.1 mit Hinweisen). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso\nwie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getreten werden, wenn\nsich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des IV-Grades - im Rahmen eines\nerneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (vgl. zit. BGE 133 V\n112 Erw. 5.3.1).\n\n4.3.1 Im konkreten Fall ist die damalige Verfügung vom 2. Juni 2016 als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des damaligen Gesundheitszustandes und\nder damals geltenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stellte das Verwaltungsgericht\nin seinem Entscheid I 2016 77 massgeblich auf das C.________-Gutachten vom\n21. Dezember 2015 ab. Nachdem dieser VGE I 2016 77 unangefochten in\nRechtskraft erwachsen ist, kann auf die nachträgliche Kritik der Beschwerdeführerin an diesem Gutachten hier nicht eingetreten werden.\n\n4.3.2 Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Vorbringen eine\nrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades (seit der\nerwähnten Rentenzusprechung) hinreichend glaubhaft gemacht hat. Dies ist aus\nden folgenden Gründen zu verneinen. Auf Seite 2 (oben) der Beschwerde argumentiert die Beschwerdeführerin:\nAm 14. März war ich bei Frau Dr. L.________ (…) Auch hat sie erneut ein Zeugnis\nausgestellt, wo sie darum bittet, das Pensum von 50% nicht zu überschreiten we-\n\n7\ngen der Begünstigung neuerlicher Schübe. Frau Dr. L.________ hat bereits in der\nVergangenheit ein Zeugnis ausgestellt mit einer 50% Arbeitsfähigkeit.\n\n"}